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Kartellverbot

Überblick

Zu den Aufgaben des Bundeskartellamtes und der Landeskartellbehörden gehört neben Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht über die marktbeherrschenden Unternehmen und Vergaberechtsschutz die Durchsetzung des Kartellverbots, das seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Jahr 1958 dort als fester Bestandteil in § 1 verankert ist. Für grenzüberschreitende Kartelle ist das Kartellverbot im europäischen Kartellrecht in Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (=Artikel 81 EG-Vertrag alter Fassung) geregelt. Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden können grundsätzlich auch das europäische Kartellverbot anwenden.


Sofern sich ein Kartell maßgeblich auf den Wettbewerb in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auswirkt, ist für die Verfolgung grundsätzlich die Europäische Kommission zuständig. Liegt dagegen der Schwerpunkt einer Wettbewerbsbeschränkung in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU, so obliegt die Verfolgung den jeweiligen nationalen Kartellbehörden.


Ob innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskartellamt oder die jeweilige Landeskartellbehörde für die Durchsetzung des Kartellverbots zuständig ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob die Wirkung einer Wettbewerbsbeschränkung über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit des Bundeskartellamtes) oder nicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit der Landeskartellbehörden).

Kartellbekämpfung in Bußgeldverfahren und Kronzeugenregelung (“Bonusregelung”)

Das Hauptaugenmerk des Amtes bei der Kartellverfolgung richtet sich auf die sog. Hardcore-Kartelle - schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen, zu denen in erster Linie Preisabsprachen, Quotenabsprachen und die Aufteilung von Märkten zwischen Wettbewerbern zählen. Sie behindern die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Unternehmen und wirken sich für die Verbraucher grundsätzlich preistreibend aus; sie sind deshalb in hohem Maße wirtschafts- und sozialschädlich. Personen und Unternehmen, die an solchen gesetzlich verbotenen Kartellen mitwirken, werden vom Bundeskartellamt regelmäßig mit hohen Geldbußen belegt. Das Bußgeld gegen einzelne Personen kann bis zu 1 Mio. Euro betragen, gegen Unternehmen können darüber hinaus Geldbußen in einer Höhe von bis zu 10% ihres letztjährigen Gesamtumsatzes festgesetzt werden. Das Bundeskartellamt hat hierzu Bußgeldleitlinien veröffentlicht.


Um die Kartellverfolgung zu intensivieren und damit die Aufdeckungsquote von verbotenen Kartellabsprachen noch weiter zu erhöhen, hat das Bundeskartellamt mittlerweile zwei reine Kartellbeschlussabteilungen eingerichtet, welche branchenübergreifend Bußgeldverfahren führen. Die im Jahr 2002 eingerichtete Sonderkommission Kartellbekämpfung (SKK) unterstützt die Beschlussabteilungen in besonderer Weise. Die SKK ist darüber hinaus zentraler Ansprechpartner für die Bonusregelung.

 

Danach kann das Bundeskartellamt – vergleichbar einer Kronzeugenregelung – gegenüber einzelnen Personen und Unternehmen, die an einer verbotenen Absprache beteiligt sind, von einem Bußgeld absehen oder aber das Bußgeld reduzieren, wenn sie wesentlich zur Aufdeckung bzw. zum Nachweis eines Kartells beitragen und ihr kartellrechtswidriges Verhalten beenden. Für vertrauliche Gespräche im Hinblick auf die Bonusregelung des Bundeskartellamtes stehen die Mitarbeiter der SKK (Ansprechpartner: Fr. Dr. Krauß; Tel.: 0228-9499-386) zur Verfügung.

Sonstige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen

Das Kartellverbot findet auch auf andere Vereinbarungen als Hardcore-Kartelle Anwendung, wenn sie den Wettbewerb beschränken. Hierbei kann es sich um Vereinbarungen unter Wettbewerbern oder um Verträge zwischen Lieferant und Käufer (sog. vertikale Vereinbarungen) handeln.

Die Zusammenarbeit von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen ist in einem bestimmten Umfang kartellrechtlich unbedenklich. Das ist der Fall, wenn die Zusammenarbeit unerlässlich ist, um Vorteile herbeizuführen, von denen auch die Verbraucher profitieren. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern ausnahmsweise vom Kartellverbot freigestellt sein. Dies gilt beispielsweise für Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf, über die wechselseitige Spezialisierung, über die gemeinsame Produktion oder die gemeinsame Forschung und Entwicklung. Die Voraussetzungen einer Freistellung vom Kartellverbot sind in § 2 und § 3 des Gesetzes gegen Wettbewersbeschränkungen sowie für das europäische Kartellrecht in Artikel 101 Absatz 3 AEUV (= Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag alter Fassung) geregelt.

Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind. Ein Beispiel dafür sind Vertriebsvereinbarungen. Vertikale Vereinbarungen sind - abgesehen von bestimmten schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen wie der Preisbindung - automatisch vom Kartellverbot freigestellt, wenn der Marktanteil des Lieferanten 30 % nicht übersteigt. Dies ergibt sich aus der europäischen sog. Vertikal-GVO, die auch für das deutsche Kartellrecht gilt (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrages (ersetzt durch Artikel 101 Absatz 3 AEUV) auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen).

Es obliegt den Unternehmen, selbst einzuschätzen, ob ihr Verhalten oder eine Vereinbarung mit dem Kartellverbot vereinbar oder vom Kartellverbot freigestellt ist. Ein Anspruch auf die Freistellung einer Vereinbarung durch das Bundeskartellamt besteht nicht.

Kartellbehördliche Durchsetzung

Verstöße gegen das Kartellverbot können die Kartellbehörden unterbinden, indem die betroffenen Unternehmen verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen. Personen und Unternehmen, die an solch gesetzlich verbotenen Kartellen mitwirken, können darüber hinaus auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld belegt werden (zu den Einzelheiten siehe oben unter „Kartellbekämpfung in Bußgeldverfahren und Kronzeugenregelung („Bonusregelung“)).

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen über das Kartellverbot und die Vorgehensweise des Bundeskartellamtes sowie Fälle aus der Praxis finden Sie in der Informationsbroschüre sowie in den alle zwei Jahre erscheinenden Tätigkeitsberichten des Bundeskartellamtes.

Das Bundeskartellamt übernimmt keine Garantie dafür, dass die auf seinen Internetseiten verlinkten Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung abrufbar sind.