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Missbrauchsaufsicht

Überblick

Neben der Durchsetzung des Kartellverbots, der Fusionskontrolle und dem Vergaberechtsschutz gehört zu den Aufgaben des Bundeskartellamtes und der Landeskartellbehörden auch die Durchsetzung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots, das in mehreren Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert ist (siehe unten). Für grenzüberschreitende Sachverhalte ist das Missbrauchsverbot im europäischen Kartellrecht in Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (= Artikel 82 des EG-Vertrages alter Fassung) geregelt. Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden können grundsätzlich auch das europäische Missbrauchsverbot anwenden.

Sofern sich ein Missbrauchsfall maßgeblich auf den Wettbewerb in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auswirkt, ist für die Verfolgung grundsätzlich die Europäische Kommission zuständig. Liegt dagegen der Schwerpunkt einer Wettbewerbsbeschränkung in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU, so obliegt die Verfolgung den jeweiligen nationalen Kartellbehörden.


Ob innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskartellamt oder die jeweilige Landeskartellbehörde für die Durchsetzung des Missbrauchsverbots zuständig ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob die Wirkung einer Wettbewerbsbeschränkung über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit des Bundeskartellamtes) oder nicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit der Landeskartellbehörden).

Kartellrechtliches Missbrauchsverbot

Die wirtschaftliche Macht von Unternehmen wird in aller Regel durch Wettbewerber und Ausweichmöglichkeiten der jeweiligen Marktgegenseite begrenzt. Manche Unternehmen unterliegen indes keinem hinreichenden Wettbewerbsdruck, so dass sie gegenüber Wettbewerbern, Lieferanten und Abnehmern über besondere Verhaltensspielräume verfügen. Eine solche wirtschaftliche Machtstellung zu erlangen oder innezuhaben, ist nicht verboten. Aufgabe des Kartellrechts und der Kartellbehörden ist es aber, ihre Ausnutzung zu kontrollieren und Missbräuche zu verhindern.


Das deutsche wie das europäische Kartellrecht verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es im Vergleich zu seinen Wettbewerbern auf dem betroffenen Markt eine überragende Marktstellung hat. Ob ein Unternehmen eine solch überragende Stellung auf dem betroffenen Markt innehat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller wettbewerbsrelevanten Kriterien.

 

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die einem Unternehmen nur aufgrund seiner Marktmacht möglich sind und durch die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen in einer Weise behindert oder benachteiligt werden, die bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wäre.


Unterschieden wird bei missbräuchlichen Verhaltensweisen zwischen sog. Behinderungsmissbräuchen und sog. Ausbeutungsmissbräuchen. Während ein Behinderungsmissbrauch beispielsweise vorliegen kann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen versucht, seine Konkurrenten mit gezielten Kampfpreisstrategien aus dem Markt zu verdrängen, kann ein Ausbeutungsmissbrauch z.B. vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen von seinen Abnehmern oder Lieferanten unangemessen hohe Preise fordert.


Das deutsche Recht enthält außerdem Verhaltensvorgaben für Unternehmen, von denen andere Unternehmen abhängig sind. Verboten ist danach insbesondere:

  • eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen (Artikel 102 AEUV (= Artikel 82 EG-vertrag alter Fassung), § 19 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 29 GWB);
  • Lieferanten und Abnehmer zu behindern oder zu diskriminieren (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 6 GWB);
  • abhängige Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen aufzufordern (§ 20 Abs. 3 GWB);
  • kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern (§ 20 Abs. 4 GWB)

Unabhängig von ihrer Stellung auf dem Markt ist allen Unternehmen unter bestimmten Umständen verboten, andere Unternehmen zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Verboten ist in diesem Zusammenhang auch der Aufruf zum Boykott, wenn dies in der Absicht geschieht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen (§ 21 Abs. 1 GWB).

Kartellbehördliche Durchsetzung

Verstöße gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot können die Kartellbehörden unterbinden, indem die betroffenen Unternehmen verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen. Personen und Unternehmen, die an solch gesetzlich verbotenen missbräuchlichen Verhaltensweisen mitwirken, können darüber hinaus auch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld belegt werden. Das Bußgeld gegen einzelne Personen kann bis zu 1 Mio. Euro betragen, gegen Unternehmen können darüber hinaus Geldbußen in einer Höhe von bis zu 10% ihres letztjährigen Gesamtumsatzes festgesetzt werden. Das Bundeskartellamt hat hierzu Bußgeldleitlinien veröffentlicht.

Kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht im Energiebereich

Zur Bekämpfung missbräuchlicher Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen durch Versorgungsunternehmen, die Strom und Gas anbieten, wurde Anfang 2008 beim Bundeskartellamt eine besondere Beschlussabteilung eingerichtet. Ihr obliegt die Durchsetzung des Ende 2007 in Kraft getretenen § 29 GWB. Die Vorschrift ist zeitlich befristet bis Ende 2012 und verschärft die kartellbehördliche Missbrauchsaufsicht über die Preise marktbeherrschender Strom- und Gasversorgungsunternehmen, die diese für das Anbieten von Strom und Gas verlangen, solange auf den betroffenen Märkten noch kein funktionsfähiger Wettbewerb herrscht.

Sektorspezifische Missbrauchsaufsicht in regulierten Märkten

Auf einigen netzgebundenen Märkten, die in Ermangelung eines funktionierenden Wettbewerbs einer besonderen Regulierung durch die zuständigen Regulierungsbehörden, vor allem die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unterliegen, haben diese Regulierungsbehörden besondere Befugnisse zur Bekämpfung missbräuchlicher oder diskriminierender Verhaltensweisen innerhalb der regulierten Bereiche (zum Beispiel den Strom- oder Gasversorgungsnetzen).

Diese Befugnisse sind in besonderen Gesetzen geregelt, so zum Beispiel im Energiewirtschaftsgesetz oder im Telekommunikationsgesetz. Die Kartellbehörden können bei missbräuchlichem Verhalten innerhalb der regulierten Bereiche parallel zu den Regulierungsbehörden grundsätzlich nicht nach dem GWB-Missbrauchsverbot, wohl aber zur Durchsetzung des europäischen Missbrauchsverbots in Artikel 102 AEUV (=Artikel 82 EG-Vertrag alter Fassung) tätig werden.

 

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen über das kartellrechtliche Missbrauchsverbot und die Vorgehensweise des Bundeskartellamtes sowie Fälle aus der Praxis finden Sie in der Informationsbroschüre sowie in den alle zwei Jahre erscheinenden Tätigkeitsberichten des Bundeskartellamtes.

Die Durchsetzung des Missbrauchsverbots stützt sich auf folgende Vorschriften und Merkblätter:

Das Bundeskartellamt übernimmt keine Garantie dafür, dass die auf seinen Internetseiten verlinkten Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung abrufbar sind.