Neben der Durchsetzung des Kartellverbots, der Fusionskontrolle und dem Vergaberechtsschutz gehört zu den Aufgaben des Bundeskartellamtes und der Landeskartellbehörden auch die Durchsetzung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots, das in mehreren Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert ist (siehe unten). Für grenzüberschreitende Sachverhalte ist das Missbrauchsverbot im europäischen Kartellrecht in Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (= Artikel 82 des EG-Vertrages alter Fassung) geregelt. Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden können grundsätzlich auch das europäische Missbrauchsverbot anwenden.
Sofern sich ein Missbrauchsfall maßgeblich auf den Wettbewerb in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auswirkt, ist für die Verfolgung grundsätzlich die Europäische Kommission zuständig. Liegt dagegen der Schwerpunkt einer Wettbewerbsbeschränkung in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU, so obliegt die Verfolgung den jeweiligen nationalen Kartellbehörden.
Ob innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Bundeskartellamt oder die jeweilige Landeskartellbehörde für die Durchsetzung des Missbrauchsverbots zuständig ist, richtet sich grundsätzlich danach, ob die Wirkung einer Wettbewerbsbeschränkung über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit des Bundeskartellamtes) oder nicht (dann grundsätzlich Zuständigkeit der Landeskartellbehörden).


