Suche starten

Vergaberechtsschutz durch die Vergabekammern des Bundes

Überblick

Neben der Durchsetzung von Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle obliegen dem Bundeskartellamt in Gestalt der dort eingerichteten Vergabekammern des Bundes seit 1999 auch die Nachprüfungen von Vergabeverfahren des Bundes und der dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Auftraggeber. Diese Nachprüfungen werden auf der Grundlage der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oberhalb bestimmter, durch europäisches Gemeinschaftsrecht vorgegebene Auftragswerte (sogenannte Schwellenwerte), durchgeführt.

Beim Bundeskartellamt sind derzeit drei Vergabekammern des Bundes eingerichtet, bei denen ein Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der §§ 107 ff. GWB beantragt werden kann. Für die den Bundesländern zuzurechnenden öffentlichen Aufträge sind die in den jeweiligen Bundesländern eingerichteten Vergabekammern zuständig. Die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung und Organisation der Vergabekammern enthalten die §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Die Vergabekammern sind gerichtsähnlich organisiert und üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Nähere Informationen zu den Vergabekammern des Bundes und über die Grundsätze des Vergaberechtsschutzes sowie Einzelheiten des Nachprüfungsverfahrens können Sie den Informationsblättern zum Vergaberechtsschutz entnehmen.

Die Entscheidungen der Vergabekammern werden in anonymisierter Fassung auf den Internetseiten des Bundeskartellamtes bereit gestellt.

Weitere Informationen über die Aufgabe und Entscheidungspraxis der Vergabekammern des Bundes finden Sie außerdem in den Tätigkeitsberichten sowie der Informationsbroschüre des Bundeskartellamtes.

Die Tätigkeit der Vergabekammern des Bundes stützt sich auf folgende Rechtsvorschriften:

Die aufgeführten Rechtsvorschriften dienen insbesondere der Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft:

  • Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004 Nr. L 134, S. 1 ff.) 
  • Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauauträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004 Nr. L 134, S. 114 ff.) 
  • Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2007 Nr. L 335, S. 31 ff.), einschließlich der vorgenannten geänderten Richtlinien

Die genannten Richtlinien können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie abgerufen werden.

Das Bundeskartellamt übernimmt keine Garantie dafür, dass die auf seinen Internetseiten verlinkten Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung abrufbar sind.